Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

(1) Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Montagen und sonstige Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verwenders abgeändert oder ausgeschlossen werden. Auch wenn abweichende Bestimmungen des Bestellers vom Verwender nicht ausdrücklich widersprochen wurde, und der Verwender die vertraglich geschuldete Lieferung/ Leistung vorbehaltlos erbringt, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.

(2) Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner des Verwenders haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verwender schriftlich ausdrücklich anerkannt werden und auch dann nur für das jeweilige Geschäft. Auch die mehrmalige Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen bedeutet keine Unterwerfung für die Zukunft.

(3) Die Annahme der Ware des Verwenders gilt in jedem Fall als Annahme der Geschäftsbedingungen des Verwenders, auch wenn der Besteller diesen Widersprochen oder abweichende Bedingungen schriftlich gefordert oder bestätigt hat.

(4) Erteilte Aufträge sind für uns nur rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Bei kurzfristigen Lieferungen gelten unsere Rechnungen zugleich als Auftragsbestätigung.

II. Angebot und Lieferumfang/ Leistungserbringung

(1) Die Angebote des Verwenders sind grundsätzlich freibleibend.

(2) Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware/ Leistung erwerben zu wollen.

(3) Für den Umfang und die Annahme der Lieferung/ Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

(4) Unterlagen und Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Auch Farbänderungen oder durch technischen Fortschritt bedingte Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten und haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages.

(5) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,

verstehen sich alle Angebote ohne Montage.

(6) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck vom Auftraggeber verwendet werden und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.

(7) Unsere Außendienstmitarbeiter und Verkaufsangestellte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder von diesen Bedingungen abzuweichen. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(8) Der Verwender kann die vereinbarten Leistungen auch von anderen Unternehmern, die in ihrem Auftrag tätig werden, ausführen lassen.

III. Preise

(1) Sofern kein Festpreis für die Ware oder Leistung vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung nach den Preisen, die am Liefertag gültig sind.

(2) Die Preisangaben beziehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf den Nettopreis zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.

(3) Die Preisangaben beziehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk unverpackt, unverzollt und nicht versichert. Sämtliche Kosten die mit der Lieferung der Ware an den Besteller entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Bei unerwarteten Preissteigerungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Lohn- und Transportkosten Steigerungen ist der Verwender berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises vom Besteller zu verlangen.

(5) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Verwender nur bis zur vereinbarten Lieferzeit an den vereinbarten Preis gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verwender durch den Annahmeverzug des Bestellers entstehen, kann der Verwender vom Besteller ersetzt verlangen.

IV. Reparaturen und Wartungen

(1) Datensicherung, Datenrettung: Dem Besteller obliegt bei der Abgabe eines Gerätes zur Reparatur durch den Verwender die vorsorgliche Datensicherung (Sicherungskopie). Beauftragt der Besteller den Verwender mit einer Datenrettung, erbringt dieser diese Leistungen nur im Rahmen eines Dienstvertrages, weil bei Auftragsannahme nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang eine Datenrettung möglich ist.

(2) Bei Reparatur-, Service- und Wartungsleistungen hat der Auftraggeber dem Verwender den Besitz an dem Reparaturgegenstand einzuräumen, sofern dies zu dessen Durchführung notwendig ist. Auf fremde Besitz- und Eigentumsrechte hat der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Verwenders über, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

(3) Der Verwender ist berechtigt den zur Reparatur oder Wartung überlassenen Gegenstand, ohne Zustimmung des Bestellers, an dritte zur Leistungserbringung zu überbringen.

(4) Kostenvoranschläge durch den Verwender gelten vom Besteller als angenommen und bestätigt, sofern nicht innerhalb der angegebenen Frist, spätestens nach 20 Werktagen, widersprochen wird.

(5) Reparatur-, Service- und Wartungsleistungen in einem Wert von bis zu 20% vom Wiederbeschaffungs- bzw. Neuwert des Reparaturgegenstandes können vom Verwender ohne Angebot oder Kostenvoranschlag erbracht werden.

V. Montageabrechnungen

(1) Montagen und Inbetriebnahmen werden nach Zeit und Aufwand berechnet. Es gelten die zum Zeitpunkt der Montage/ Inbetriebnahme gültigen Verrechnungssätze. Diese sind vom Besteller vor Auftragserteilung vom Verwender abzufordern.

(2) Bei der Montagezeitberechnung gelten Wartezeiten, die nicht vom Verwender zu vertreten sind, als Arbeitszeit. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit. Sofern die Arbeiten auf Verlangen des Bestellers zu Zeiten oder Umständen erfolgt, die tarifliche Zuschläge erfordern, so werden diese entsprechend den jeweils gültigen Verrechnungssätzen berechnet.

(3) Neben der Arbeitszeit werden Auslösungen und die notwendigen Auslagen wie zum Beispiel: Fahrtkosten, Beförderung von Werkzeug, und Kleinmaterial etc. und das nachweislich aufgewendete Material zu den vereinbarten Preisen abgerechnet. Die Abrechnung für die Bereitstellung von Spezialwerkzeug, Mess- und Prüfgeräten etc. erfolgt ebenfalls nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des Verwenders.

VI. Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk unverpackt. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer der Post oder sonstiger Botendienste geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über. Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert werden.

(2) Ist Lieferung und Montage vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Beendigung der Montage, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Besteller über. Vorausgesetzt der Probebetrieb erfolgt unverzüglich im Anschluss an die Montage. Verzögert sich die Montage oder der Probebetrieb aus Gründen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, so erfolgt der Gefahrenübergang an den Besteller am Tage der Lieferung der Ware.

(3) Die Lieferung der Ware an den Besteller kann in zumutbaren Teillieferungen erfolgen. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten hat der Besteller nur dann zu tragen, wenn die Teillieferungen auf Umständen beruhen, die der Verwender nicht zu vertreten hat.

(4) Liefer- und Montagetermine gelten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, lediglich als Angabe des vorgesehenen Liefer- oder Montagetermins. Für die Nichteinhaltung von Liefer- und Montageterminen haftet der Verwender nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zusage und soweit den Verwender ein Verschulden trifft. Mit Meldung der Versandbereitschaft gelten verbindliche Liefertermine als eingehalten, auch wenn die Ware ohne das Verschulden des Verwenders nicht rechtzeitig versandt werden kann.

(5) Tritt eine Verzögerung der Lieferung durch Umstände ein, die außerhalb des Einflussbereiches des Verwenders liegen, wozu auch Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Warenmangel oder Materialmangel zählen, ist der Verwender berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung für die Dauer der Behinderung auszusetzen. Im Falle der Nichtbelieferung oder der ungenügenden Belieferung von Vorlieferanten ist der Verkäufer von seinen Leistungsverpflichtungen ebenfalls entbunden. In diesem Fall wird der Verwender die Ansprüche an den Vorlieferanten auf Verlangen durch den Bestellen an diesen die Ansprüche abtreten.

(6) Wird auf Grund einer Lieferverzögerung die Abnahme der Ware für den Besteller unzumutbar, kann er nach Ablauf einer Nachfrist von 24 Werktagen vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht für bereits gelieferte Teillieferungen.

(7) Die Überschreitung von Lieferfristen oder Montageterminen oder der

VII. Mitwirkung des Bestellers

(1) Wenn über die Abnahme der Ware nicht ausschließlich schriftliches vereinbart wurde, muss die Ware vom Besteller sofort, die ausdrücklich auf Abruf gekaufte Ware binnen 14 Werktagen abgenommen werden. Der Besteller haftet gegenüber dem Verwender und dem Vorlieferanten für alle Schäden, die durch die nicht rechtzeitige Abnahme oder den nicht rechtzeitigen Abruf der Ware entstehen.

(2) Der Besteller hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Montagearbeiten des Verwenders rechtzeitig begonnen und ohne Unterbrechung und Störung durchgeführt werden können. Insbesondere hat der Besteller dafür zu sorgen, dass sich die für den Montagebeginn und die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Teile rechtzeitig an der Montagestelle befinden, sofern ihm die Bestellung der Teile obliegt. Darüber hinaus hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die Maschinen und Geräte an denen die Montage durchgeführt werden soll rechtzeitig am Montageort bereit stehen.

(3) Soweit erforderlich stellt der Besteller dem Verwender Zeichnungen, Skizzen, Betriebsdokumentationen oder andere für die Montage notwendigen Unterlagen kostenlos und so rechtzeitig zur Verfügung, dass die Montage ohne Verzögerung erfolgen kann.

(4) Der Besteller stellt auf seine Kosten und rechtzeitig nach Abstimmung über den Umfang und den Zeitpunkt des Bedarfs:

a) Hilfsmannschaften, wie Handlanger und wenn nötig Schlosser oder sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigtem Werkzeug in der vom Verkäufer festgelegten und benötigten Zeit und Umfang.

b) Die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Betriebsstoffe und soweit erforderlich Hebezeuge und sonstige Vorrichtungen.

c) Ausreichende elektrische Energie einschließlich des erforderlichen Anschlusses bis zur Montagestelle und ausreichende Beleuchtung.

d) Einen geeigneten Witterung unabhängigen Montageplatz mit ausreichender Bewegungsfläche, deren Umgebungstemperatur nicht unter +5 Grad Celsius sinkt.

VIII. Zahlung und Sicherheiten

(1) Der vereinbarte Kaufpreis wird mit der Meldung der Versandbereitschaft fällig, sofern nicht eine andere schriftliche Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden ist. Montagearbeiten werden nach Rechnungsstellung sofort fällig. Die Zahlungen sind ohne Abzüge und ohne Spesen auf das vom Verwender benannte Konto vom Besteller zu leisten.

(2) Vereinbarte Zahlungsziele gelten ab Meldung der Versandbereitschaft bzw. sofern eine besondere Mitteilung nicht erfolgt ab Auslieferung der Ware. Praktizierte oder unbefristete vereinbarte Zahlungsziele können vom Verwender jederzeit mit angemessener Frist widerrufen werden.

(3) Wenn Zweifel an der Bonität des Bestellers und der Deckung von Liquiditätslücken auftreten, Zahlungsziele überschritten werden oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht, ist der Verwender berechtigt, auch nach Abschluss des Vertrages, zur Sicherung seiner Forderungen eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen davon abhängig zu machen.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers werden sämtliche aus der Geschäftsbeziehung mit ihm offenen Forderungen sofort fällig. Unbeschadet weitergehender Ansprüche muss der Schuldner im Fall des Zahlungsverzugs 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz an Verzugszinsen zahlen, ohne dass ihm dadurch der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen gemäß §288 BGB. Bei Nachweis eines höheren Schadens, z.B. durch Aufnahme eine Kredites, kann auch dieser vom Verkäufer verlang werden. Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschäden ist damit nicht ausgeschlossen.

(5) Beanstandungen des Bestellers oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art begründen zugunsten des Bestellers weder ein Leistungsverweigerungsrecht noch ein Zurückhaltungsrecht. Die Aufrechnung durch den Besteller ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(6) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur aufgrund von besonderen schriftlichen Vereinbarungen erfüllungshalber und führt nicht zu einer Stundung der fälligen Forderung. Die Forderung gilt erst als bezahlt mit endgültiger Einlösung des Wechsels oder Schecks und Gutschrift auf dem Konto des Verwenders. Der Verwender ist berechtigt Wechsel zu diskontieren, Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

IX. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen des Verwenders erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der Ware geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten gleich aus welchem Rechtsgrund dem Verwender gegenüber erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Besteller bestimmte Zahlungen zur Verrechnung auf bestimmte Warenlieferungen bestimmt.

(2) Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu kennzeichnen und gesondert zu verwahren. Solange die Ware im Eigentum des Verwenders steht, erfolgt ihre Verarbeitung und Bearbeitung für den Verwender als Hersteller, ohne dass dadurch für den Verwender Verbindlichkeiten begründet werden. Wird die vom Verwender gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, tritt der Besteller schon jetzt sein Eigentum bzw. Miteigentumsrecht an der neuen Sache an den Verwender ab.

(3) Der Besteller ist berechtigt die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Er darf die Ware nicht verpfänden oder sicherheitshalber übereignen. Die Weiterveräußerung der Ware ist ausgeschlossen, wenn der Besteller über die aus dem Geschäft entstehenden Forderungen bereits im Vorwege verfügt hat oder wenn die durch die Weiterveräußerung entstehenden Forderungen nicht an den Verwender abgetreten werden können.

(4) Die durch eine zulässige Veräußerung begründeten Forderungen tritt der Besteller hiermit an den Verwender ab. Wird die Ware des Verwenders in einem einheitlichen Geschäft mit Vorbehaltsware eines Dritten veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den Wert der Vorbehaltsware des Verwenders im Zeitpunkt der Weiterveräußerung.

Das Entsprechende gilt bei einem Weiterverkauf nach Vermischung mit fremder Vorbehaltsware und in den Fällen, in denen der Besteller die Ware zur Erfüllung von Dienst- oder Werkverträgen verwendet. Der Verwender ist berechtigt und der Besteller ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung den Weiterabnehmern anzuzeigen. Der Besteller ist berechtigt und verpflichtet, die Forderungen im eigenen Namen und für Rechnung des Verwenders einzuziehen.

Und an den Verwender abzuführen. Der Verwender ist jederzeit berechtigt, die Einziehung der Forderungen selbst zu übernehmen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen auf erstes Anfordern an den Verkäufer herauszugeben.

(5)Sofern die Rechte des Verkäufers durch Maßnahmen Dritter, insbesondere durch Pfändungen und Beschlagnahmen beeinträchtigt werden, wird der Besteller unverzüglich den Verkäufer unterrichten und alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung seiner Rechte zur Verfügung stellen. Die dem Verwender durch die Verfolgung seiner Rechte entstehenden Kosten trägt der Besteller. Die Rücknahme von Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, gilt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen als Rücktritt vom Vertrag.

(6)Sofern die Vorbehaltsware und die dem Verwender abgetretenen Forderungen insgesamt die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verwender um mehr als 20 % übersteigen, ist der Verwender auf Verlangen bereit, Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes nach der Wahl des Verwenders freizugeben.

X. Gewährleistung und Haftung für Mängel

(1) Mängelrügen können nur anerkannt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Anlieferung oder Montage schriftlich gegenüber dem Verwender geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Ware nicht an den Besteller selbst, sondern an einen vom Besteller benannten Dritten ausgehändigt wird oder der Besteller die Ware seinerseits weiterleitet.

(2) Grundsätzlich haftet der Verwender für Mängel bei der Lieferung und Montage nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Verwenders unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, sofern nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden, vom Besteller nachgewiesenen Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Herstellung, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.

b) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren, insofern es sich beim Käufer um ein Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, bei neuen angebotenen Waren ab Ablieferung innerhalb von 12 Monaten. Für gebraucht angebotene Waren ist die Mängelhaftung gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ausgeschlossen. Die Feststellung solcher Mängel ist unverzüglich schriftlich dem Verkäufer zu melden.

c) Ausnahme zu den unter Punkt b) genannten Ansprüchen stellen die Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Ersatz eines Körpers- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verwender zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verwenders gestützt sind.

d) die Kosten des Einbaus der Ersatzstücke und der Nachbesserung trägt der Verkäufer nur bis zur Höhe, die dem Verkäufer durch die Nachbesserungsarbeiten an seinem Firmensitz oder einer seiner nächstgelegenen Servicestelle entstehen würde.

(3) Sofern der Verkäufer zu einer mangelfreien Nachlieferung oder Nachbesserung nicht in der Lage ist oder die Nachlieferung nicht binnen angemessener Zeiterfolgen kann, ist der Besteller berechtigt, unter Zurverfügungstellung der Ware vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Bei in sonstiger Weise verursachte Schäden haftet der Verwender bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Verwender und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Ferner ist eine deliktische Haftung für fahrlässige Sach- und Vermögensschäden des Verwenders ausgeschlossen.

(4) Die Haftung ist ausgeschlossen

a) für jeden Mangel infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, chemische-, elektronische- oder elektrische Einflüsse, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte.

b) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verwenders vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

c) für Schäden infolge außergewöhnlicher Natureinflüsse.

d) handelsüblich zulässige oder technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware.

e) für Folgeschäden aus Gerätebedingten Mängeln

(5) Die Frist für die Mängelhaftung des Verwenders verlängert sich nicht um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferungen von Ersatzstücken erforderlich werden, für diejenigen Anlagenteile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

(6) Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Verwender nur im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfristen.

(7) Die Bestimmungen über die Gewährleistung und die Haftung für Mängel finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bestellte Ware geliefert wird, soweit diese andere Ware nicht derart von der bestellten Ware abweicht, dass der Verwender noch mit einer Genehmigung dieser Lieferung durch den Besteller rechnen kann.

(8) Durch Verhandlungen über vom Besteller erhobenen Beanstandungen verzichtet der Verwender nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig mitgeteilt oder ausreichend begründet wurde.

(9) Der Besteller ist verpflichtet, im Falle von Beanstandungen alles zu tun, um den Schaden für den Verwender so gering wie möglich zu halten.

Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, die Rechte des Verwenders gegen Transportbeauftragte, wie zum Beispiel Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Bundesbahn etc. zu wahren und alle zur Geltendmachung und Aufrechterhaltung von Ansprüchen erforderlichen Schritte -einschließlich einer notwendigen Beweissicherung- bis zum Eingreifen des Verwenders unverzüglich einzuleiten. Über die ergriffenen Maßnahmen hat der Besteller den Verwender sofort zu unterrichten. Diese Bestimmung bedeutet keine Änderung der Bestimmungen über den Gefahrübergang.

XI. Schlussbestimmung

(1) Auf alle mit dem Verwender abgeschlossenen Verträge findet das Bürgerliche Gesetzbuch der BRD Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (CISG) ist auch bei Verträgen mit Auslandsberührung ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort für die Lieferungen, einschließlich der frachtfreien, sowie für die übrigen Leistungen des Verwenders, ist der Firmensitz des Vorlieferanten, des Verwenders oder die Service- oder Verladestelle.

(3) Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche, auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess, ist Kiel. Der Verwender ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu Klagen.

Stand 02.11.2018